Mitgliedschaft

Satzung

Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V. (KAV Sachsen-Anhalt e. V.)

(in der Neufassung vom 24. September 2021)

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 1Der Verband führt den Namen "Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V." (KAV Sachsen-Anhalt e. V.). 2Er ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragener rechtsfähiger Verein des privaten Rechts.

(2) Sitz des Verbandes ist Halle (Saale).

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.

(2) 1Er hat den Zweck, die gemeinsamen Angelegenheiten der Verbandsmitglieder auf tarif-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet gegenüber Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen zu vertreten.

2Insbesondere hat er

a) Tarifverträge abzuschließen,

b) verbindliche Richtlinien festzulegen oder zu vereinbaren,

c) die Verbandsmitglieder in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten,

d) die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsorgane gegen Erstattung der Auslagen und Kosten in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Gerichten zu vertreten.

(3) Der Verband kann Mitglied einer Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sein und sich zur Erfüllung des Verbandszweckes weiteren Organisationen, Vereinigungen oder sonstigen Zusammenschlüssen mit entsprechender Zielsetzung anschließen.

§ 3

Art und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft kann bestehen als

a) Verbandsmitgliedschaft (Verbandsmitglied) oder

b) Gastmitgliedschaft (Gastmitglied).

2Die Mitgliedschaft umfasst alle rechtlich unselbstständigen Betriebe, Unternehmungen und Einrichtungen sowie alle Verwaltungszweige des Mitgliedes.

(2) Verbandsmitglieder können folgende juristische Personen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt sein:

a) kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden, Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden und Landkreise sowie deren Verbände,

b) Sparkassen sowie deren Verbände und Girozentralen,

c) Zweckverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im kommunalen Interesse tätig oder deren Mitglieder überwiegend in den Buchstaben a) bis b) genannte juristische Personen sind,

d) sonstige rechtlich selbständige Einrichtungen des privaten Rechts, die Aufgaben erfüllen, die in der Regel von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden,

e) rechtlich selbständige Unternehmen und Einrichtungen, an denen unter Buchstabe a) oder d) genannte Mitglieder unmittelbar beteiligt sind.

(3) 1Gastmitglieder können sein:

a) Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Körperschaften nach Absatz 2 Buchstabe a),

b) Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts, sofern dies im Interesse des Verbandes liegt.

2Andere als die unter a) und b) Genannten können die Gastmitgliedschaft erhalten, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt. 3Gastmitglieder unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes. 4Gastmitglieder können an den Sitzungen der Verbandsorgane und Ausschüsse als Gäste teilnehmen und haben Fragerecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives oder passives Wahlrecht und keinen Anspruch auf Vertretung in den Verbandsorganen.

(4) 1Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 4Über den Antrag entscheidet der Vorstand erneut. 5Hilft er dem Einspruch nicht ab, ist die Ablehnung des Antrages endgültig.

(5) 1In Fällen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion, Neubildung, Eingliederung oder vergleichbaren Ereignissen, die zur Veränderung der Identität des Mitgliedes oder von Teilen desselben führen, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. 2Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft, Rechtsfolgen

(1) Die Verbandsmitgliedschaft endet, wenn das Verbandsmitglied

a) austritt,

b) ausgeschlossen wird,

c) sich auflöst oder die Rechtsfähigkeit verliert.

(2) 1Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 2Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen.

(3) 1Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten gröblich verstößt, insbesondere trotz Aufforderung satzungsgemäßer Beschlüsse der Verbandsorgane oder der in § 2 Absatz 3 genannten Organisationen, Vereinigungen oder sonstigen Zusammenschlüssen nicht beachtet. 2Ein Verbandsmitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllt. 3Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes.

(4) 1Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss aus dem Verband kann das betroffene Verbandsmitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle des Verbandes einlegen. 2Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss endgültig.

(5) 1Das Verbandsmitglied haftet unbeschadet des § 18 Abs. 3 auch nach Beendigung der Mitgliedschaft für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes.
2Das Verbandsmitglied ist verpflichtet, für das Geschäftsjahr, in dem die Verbandsmitgliedschaft endet, den vollen Beitrag zu zahlen. 3Bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vermögen des Verbandes.

(6) Mit Ausnahme des Absatzes 4 gelten die Absätze 1 bis 5 für die Beendigung der Gastmitgliedschaft entsprechend.

§ 5

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht,

a) in allen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten zu werden,

b) die Hilfe des Verbandes bei tarifrechtlichen Auseinandersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehenden arbeits- und sozialrechtlichen Fragen mit den Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen,

c) in den Organen und Gremien des Verbandes nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken,

d) nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Verbandsorgane die Dienstleistungen und die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Gastmitgliedschaft berechtigt zur laufenden Information wie bei Verbandsmitgliedern, zur Inanspruchnahme der Hilfe und Beratung in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts; außer Prozessvertretung.

§ 6

Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet,

a) die geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen, durchzuführen und weder zu unterschreiten noch unmittelbar oder mittelbar zu überschreiten,

b) auf den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten, sofern hierzu keine ausdrückliche Zustimmung des Verbandes erfolgt ist,

c) die satzungsmäßigen Beschlüsse, Richtlinien und Weisungen der Verbandsorgane und der Spitzenorganisation zu befolgen,

d) keine Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, für die entsprechende Tarifverträge abgeschlossen sind oder deren Regelung sich der Verband oder die Spitzenorganisation vorbehalten,

e) alles zu unterlassen, was den Interessen des Verbandes oder der in § 2 Absatz 3 genannten Organisationen, Vereinigungen oder sonstigen Zusammenschlüssen schadet,

f) auf Aufforderung des Verbandes gegen gerichtliche Entscheidungen, die dem berechtigten Interesse des Verbandes zuwiderlaufen, das zulässige Rechtsmittel einzulegen und auf Kosten des Verbandes das Verfahren durchzuführen,

g) dem Verband Auskünfte zu geben, die er oder die Spitzenorganisation für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

h) den Verband über alle die Interessen des Verbandes berührenden Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten,

i) den Mitgliedsbeitrag entsprechend der durch den Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

(2) Das Recht des Verbandes, Ausnahmeregelungen zuzulassen, bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 Buchstaben e) bis i) gelten entsprechend für Gastmitglieder.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag, die beide nach der Zahl der Beschäftigten bemessen sind. 2Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8

Ahndung von Verstößen durch Verbandsstrafe

(1) 1Gegen ein Verbandsmitglied, das gegen die in § 6 bezeichneten Pflichten verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand eine Verbandsstrafe verhängen. 2Soweit der Verstoß noch fortwirkt, ist das Verbandsmitglied vor der Entscheidung durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) 1Die Höhe der Verbandsstrafe wird vom Vorstand je nach Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen sowie mit Hinblick darauf, ob es sich um einen einmaligen oder um einen in Zukunft wirkenden Verstoß handelt, festgesetzt. 2Die Verbandsstrafe ist zu begründen und dem Verbandsmitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. 3Sie darf das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

(3) Über die Verbandsstrafe entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes.

(4) 1Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Verbandsstrafe schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss endgültig. 4Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt die Verpflichtung des Verbandsmitgliedes unberührt, eine schon festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsstrafe zu zahlen.

(6) Über die Verwendung der Verbandsstrafe entscheidet der Hauptausschuss.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Gastmitglieder.

§ 9

Verbandsorgane und Fachgruppen

(1) Verbandsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Hauptausschuss,

c) der Vorstand,

d) der geschäftsführende Vorstand.

(2) Der Verband gliedert sich in folgende Fachgruppen

a) Verwaltungen,

b) Sparkassen,

c) Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe,

d) Nahverkehrsbetriebe und Häfen,

e) Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

§ 10

Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten

1Die/der Vorsitzende des Verbandes führt die Bezeichnung "Präsidentin/Präsident". 2Die Stellvertreter führen die Bezeichnung "1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident" und "2. Vizepräsidentin/2. Vizepräsident". 3Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.

§ 11

Gemeinsame Vorschriften für die Verbandsorgane und Ausschüsse (Wahlen, Beschlussfassungen, Amtszeit, Geschäftsordnung)

(1) 1Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. 2Soweit gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist bei Wahlen und für Beschlüsse durch Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) erforderlich. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei einer Wahl ist erneut zu wählen. 5Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das von der Präsidentin/dem Präsidenten zu ziehende Los.

(2) 1Die Verbandsorgane und sonstige vom Vorstand eingerichtete Ausschüsse beschließen grundsätzlich durch Abstimmung nach mündlicher Beratung. 2Die Sitzungen der Gremien des Verbandes können als Präsenzsitzung oder in elektronischer Form (z. B. Videokonferenz, Telefonkonferenz, Hybridsitzung) durchgeführt werden. 3Im Fall der Sitzungsdurchführung in elektronischer Form kann an Gremiensitzungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilgenommen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. 4Dies umfasst auch die Möglichkeit, mit den Mitteln der elektronischen Kommunikation zu wählen und Beschlüsse zu fassen. 5In besonderen Fällen kann durch schriftliche Umfrage beschlossen werden. 6Bei Beschlüssen durch schriftliche Umfrage ist der Antrag bzw. der Vorschlag angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen abgegeben worden ist und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.

(3) 1Wahlen finden nach mündlicher Beratung statt. 2Auf Antrag ist geheim zu wählen. 3Blockwahl ist möglich. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Die Wahlperiode für die Mitglieder des Hauptausschusses und des Vorstandes sowie die Präsidentin/des Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten beträgt jeweils 5 Jahre.

(4) 1Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch die Präsidentin/den Präsidenten sowie durch die Verbandsgeschäftsführerin/den Verbandsgeschäftsführer zu unterzeichnen. 2Wahlen sind entsprechend zu protokollieren. 3Abweichend davon sind Beschlüsse von Ausschüssen, die der Vorstand eingerichtet hat, durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses zu unterzeichnen. 

(5) 1Als Mitglieder des Hauptausschusses und des Vorstandes können außer den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder und deren Stellvertretern Beschäftigte des höheren und gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Beschäftigte gewählt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass sie in ihrer dienstlichen Eigenschaft überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausüben.

(6) 1Die Mitglieder der Verbandsorgane und Ausschüsse bleiben auch nach Ablauf der Zeit, für die sie entsandt, bestellt bzw. gewählt sind, bis zur Entsendung, Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers im Amt. 2Entsendung und Bestellung können jederzeit zurückgenommen werden.

(7) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses, des Vorstandes oder eines Ausschusses aus der für seine Entsendung, Bestellung oder Wahl maßgebend gewesenen Tätigkeit bei dem Verbandsmitglied aus, endet gleichzeitig seine Mitgliedschaft im Verbandsorgan bzw. Ausschuss.

(8) Hat der Hauptausschuss oder der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern weniger als zwei Drittel seiner Mitglieder, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen.

(9) 1Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl der Nachfolger weiter aus. 2Scheidet die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode gemäß Absatz 7 aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte für den Rest der Wahlperiode eine neue Präsidentin/einen neuen Präsidenten bzw. neue Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten.

(10) 1Die Sitzungen der Verbandsorgane und Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Durch Beschluss des jeweiligen Gremiums sind Gäste und Sachverständige zuzulassen. 3Ladungen erfolgen schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. per E-Mail). 4Die Absendung in der Geschäftsstelle wahrt die jeweilige Frist.

(11) 1Die Mitglieder der Verbandsorgane und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig, soweit es sich nicht um die Verbandsgeschäftsführerin/den Verbandsgeschäftsführer oder deren/dessen Stellvertreter/in handelt. 2Die Präsidentin/der Präsident erhält abweichend von Satz 1 für die Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung.

(12) Näheres kann durch Geschäftsordnungen der Verbandsorgane und Ausschüsse bestimmt werden.

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. 2Die Vertreter der Verbandsmitglieder, die nicht gesetzliche Vertreter sind, bedürfen einer schriftlichen Vollmacht; sie müssen hauptamtlich bei dem betreffenden Verbandsmitglied tätig sein. 3Gastmitglieder dürfen mit je einer Vertreterin/einem Vertreter ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident.

(3) 1Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Hauptausschusses nach Bedarf zusammen und ist durch die Präsidentin/den Präsidenten einzuberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Verbandsmitglieder, der Hauptausschuss oder der Vorstand dies verlangen. 3Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) 1Jedes Verbandsmitglied mit bis zu 100 Beschäftigten hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und für jede weiteren angefangenen 100 Beschäftigten eine weitere Stimme. 2Maßgebend ist die Zahl der am 30. Juni des Vorjahres bei dem Verbandsmitglied Beschäftigten (ohne Beamte) und Auszubildenden. 3Das Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 4Es kann ein anderes Verbandsmitglied schriftlich bevollmächtigen, im Einzelfall sein Stimmrecht auszuüben.

(5) Die Mitgliederversammlung hat

a) über Änderungen der Satzung zu beschließen,

b) den Hauptausschuss zu wählen,

c) aus der Mitte der Hauptausschussmitglieder die Mitglieder des Vorstandes zu wählen sowie über deren Abberufung zu entscheiden,

d) aus der Mitte der Vorstandsmitglieder die Präsidentin/den Präsidenten und die zwei Stellvertreter/innen (die 1. Vizepräsidentin/den 1. Vizepräsidenten und die 2. Vizepräsidentin/den 2. Vizepräsidenten) zu wählen,

e) über Anträge des Vorstandes und der Verbandsmitglieder zu entscheiden, wenn diese außerhalb der Kompetenz des Hauptausschusses liegen,

f) über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

(6) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. 2§ 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt. 3Beschlüsse nach Absatz 5 Buchstabe a) bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 4Für Beschlüsse nach Absatz 5 Buchstabe f) gilt § 18 Absätze 1 und 4.

§ 13

Hauptausschuss

(1) 1Der Hauptausschuss ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. 2Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) 1Der Hauptausschuss tritt auf Beschluss des Vorstandes zusammen und ist durch die Präsidentin/den Präsidenten einzuberufen. 2Er ist einzuberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand verlangen. 3Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 4In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Hauptausschuss besteht aus 29 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:

1. zehn Vertreter der Einheitsgemeinden, davon mindestens zwei der kreisfreien Städte,

2. vier Vertreter der Verbandsgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden,

3. drei Vertreter der Landkreise,

4. zwei Vertreter der Fachgruppe Sparkassen,

5. drei Vertreter der Fachgruppe Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen,

6. ein Vertreter der Fachgruppe Nahverkehrsbetriebe und Häfen,

7. ein Vertreter der Fachgruppe Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,

8. fünf Vertreter der sonstigen Verbandsmitglieder.

(5) 1Jedes Mitglied im Hauptausschuss hat eine Stimme. 2Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(6) Den Vorsitz des Hauptausschusses führt die Präsidentin/der Präsident.

(7) Der Hauptausschuss hat, soweit gesetzlich und nach dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist,

a) den Haushaltsplan zu beschließen,

b) die Jahresrechnung abzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und die Verbandsprüfung zu bestellen,

c) über die Einberufung der Mitgliederversammlung zu beschließen,

d) die Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane aufzustellen,

e) über den Einspruch bei Verhängung einer Verbandsstrafe zu entscheiden,

f) über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden,

g) über die Mitgliedschaft des Verbandes gemäß § 2 Absatz 3 zu entscheiden,

h) den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen zu beschließen.

(8)1Den Mitgliedern des Hauptausschusses kann bei Anwesenheit an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld gezahlt werden. 2Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14

Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (darunter die beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten), die sich wie folgt zusammensetzen:

1. zwei Vertreter der kreisfreien Städte,

2. zwei Vertreter der Einheitsgemeinden,

3. ein Vertreter der Verbandsgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden,

4. zwei Vertreter der Landkreise,

5. ein Vertreter der Fachgruppe Sparkassen,

6. ein Vertreter der Fachgruppe Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen,

7. ein Vertreter der Fachgruppe Nahverkehrsbetriebe und Häfen,

8. ein Vertreter der Fachgruppe Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,

9. ein Vertreter der sonstigen Verbandsmitglieder.

(3) Jedes Mitglied im Vorstand hat eine Stimme.

(4) Der Vorstand ist durch die Präsidentin/den Präsidenten spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Der Vorstand hat über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes zu entscheiden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Richtlinien zu beschließen sowie bindende Beschlüsse zu fassen, um für den Verbandsbereich die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen zu sichern.

b) die Vertreter in die Gremien der Spitzenorganisation oder Vereinigungen gemäß § 2 Abs. 3 zu entsenden.

c) den Hauptausschuss vorzubereiten und einzuberufen.

d) die Ausschüsse der Fachgruppen (Fachausschüsse) und bei Bedarf weitere beratende Ausschüsse zu bilden und aufzulösen sowie deren Mitglieder zu benennen,

e) die Beitragsordnung und Nachträge zu notwendigen Umlagen zu beschließen,

f) die Verbandsgeschäftsführerin/den Verbandsgeschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter zu bestellen und deren Anstellungsverhältnisse zu regeln,

g) über Aufnahmeanträge als Verbands- oder Gastmitglied gemäß § 3 Abs. 4 zu beschließen sowie

h) die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle festzulegen.

(6) 1Den Mitgliedern des Vorstandes kann bei Anwesenheit an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld gezahlt werden. 2Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 15

Geschäftsführender Vorstand

(1) 1Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt vorbehaltlich des § 16 dieser Satzung die Geschäfte des Verbandes. 2Er besteht aus

a) der Präsidentin/dem Präsidenten,

b) der 1. Vizepräsidentin/dem 1. Vizepräsidenten,

c) der 2. Vizepräsidentin/dem 2. Vizepräsidenten und

d) der Verbandsgeschäftsführerin/dem Verbandsgeschäftsführer.

3Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis.

(2) 1Im Innenverhältnis gilt vorbehaltlich des § 16 für die Vertretungsbefugnis Folgendes:

2Die Präsidentin/der Präsident führt die Geschäfte des Verbandes. 3Bei Verhinderung wird an deren/dessen Stelle eine der Vizepräsidentinnen/der Vizepräsidenten tätig. 4Sind sowohl die Präsidentin/der Präsident als auch die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten verhindert, wird an ihrer/seiner Stelle die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer tätig.

5Der Fall der Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises.

§ 16

Verbandsgeschäftsführer/in

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und leitet die Geschäftsstelle gemäß den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes.

(2) 1Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer hat im Rahmen des Stellenplanes die Beschäftigten der Geschäftsstelle, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 14 Abs. 5 Buchstabe f) gegeben ist, einzustellen und zu entlassen. 2Sie/er ist der Vorgesetzte der Beschäftigten der Geschäftsstelle.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane und Ausschüsse beratend teil.

(4) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter führen die bezirklichen und sonstigen Tarifverhandlungen.

(5) 1Bei Verhinderung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers vertritt sie ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter. 2Der Fall der Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises.

§ 17

Fachausschüsse

(1) 1Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Fachausschüsse und erweiterte Fachausschüsse (unter Beteiligung von Gastmitgliedern ohne Stimmrecht) bilden. 2Ihnen soll möglichst ein Vorstandsmitglied angehören. 3Fachausschüsse wählen jeweils für die Dauer von 5 Jahren die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(2) 1Fachausschüsse beraten die ihre Fachgruppe betreffenden Angelegenheiten und geben Empfehlungen an ihre Gruppenmitglieder und andere Organe des Verbandes. 2Die Fachausschüsse begleiten die landesbezirklichen Tarifverhandlungen für nur ihre Fachgruppe betreffende Angelegenheiten.

(3) Fachausschüsse treten bei Bedarf, jedoch möglichst mindestens einmal im Jahr, auf Einladung der/des Fachausschussvorsitzenden zusammen.

§ 18

Auflösung des Verbandes - Verlust der Rechtsfähigkeit

(1) 1Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. 2Der Auflösungsbeschluss wird nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung allein zu diesem Zweck einberufen worden ist und sie den Auflösungsbeschluss nach einer Vertagung von mindestens einem Monat mit der in Satz 1 geforderten Mehrheit bestätigt.

(2) Wird der Verband aufgelöst oder verliert er die Rechtsfähigkeit, hat der geschäftsführende Vorstand die Liquidation durchzuführen.

(3) 1Reicht das Vermögen des Verbandes zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, haften die Verbandsmitglieder und die im Jahr der Auflösung bzw. des Verlustes der Rechtsfähigkeit und in den fünf letzten Kalenderjahren vorher ausgeschiedenen Verbandsmitglieder gesamtschuldnerisch für die satzungsgemäß entstandenen Verpflichtungen des Verbandes, insbesondere für die sich aus den Anstellungsverträgen ergebenen Ansprüche früherer und vorhandenen Verbandsgeschäftsführerinnen/Verbandsgeschäftsführer. 2Der Ausgleich zwischen den Verbandsmitgliedern und früheren Verbandsmitgliedern ist nach dem jeweils zuletzt zu zahlenden Mitgliedsbeitrag vorzunehmen.

(4) Über die Verwendung des Vermögens, das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 19

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des KAV Sachsen-Anhalt e. V. außer Kraft.

(Vorstehende Satzung wurde durch die 16. Mitgliederversammlung des KAV Sachsen-Anhalt e. V. am 24. September 2021 beschlossen.)