Gültig ab 01.01.2017
Beitragsordnung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V.
§ 1 Grundsatz
Zur Finanzierung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. (KAV) von seinen Mitgliedern und Gast-mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.
§ 2 Fälligkeit
(1) Die Beitragsschuld entsteht bei bestehender Mitgliedschaft am 1. Januar eines jeden Jahres, ansonsten mit dem Tage des Beitritts.
(2) Eine Zahlung gilt dann noch als rechtzeitig geleistet, wenn der fällige Beitrag innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Entstehung der Beitragsschuld auf das Konto des KAV überwiesen worden ist.
(3) Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung dürfen nach Ablauf des Zeitraumes von einem Monat nach Entstehung der Beitragsschuld vorgenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei verspäteter Zahlung wird eine Mahngebühr von 10 EURO berechnet.
(5) Ein Mitglied bzw. ein Gastmitglied, das nach einmaliger Mahnung den geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb des Zeitraumes von einem Monat bezahlt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem KAV ausgeschlossen werden.
§ 3 Zahlungsweise
(1) Zur Einhebung der Mitgliedsbeiträge soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann auch in Ausnahmefällen auf das Konto des KAV eingezahlt werden.
(3) Barbeträge und Schecks werden nicht angenommen.
(4) Die Entrichtung eines Teilbeitrages ist unzulässig und befreit nicht von den Folgen des § 2 Absätze 4 und 5.
§ 4 Beitragshöhe
(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbetrag und einem auf die Anzahl der Beschäftigten bezogenen Betrag (Beschäftigtenumlage) zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt für kreisangehörige Städte und Gemeinden, Verbands- und Einheitsgemeinden, öffentlich-rechtliche Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen, kommunale Einrichtungen mit eigenem Mitgliedsrecht, eingetragene Vereine
bis zu | 10 Beschäftigte | 450,00 EURO |
von | 11 bis 20 Beschäftigte | 650,00 EURO |
von | 21 bis 50 Beschäftigte | 800,00 EURO |
von | 51 bis 100 Beschäftigte | 950,00 EURO |
von | 101 bis 500 Beschäftigte | 1.100,00 EURO |
über | 500 Beschäftigte | 1.500,00 EURO |
kreisfreie Städte
2.950,00 EURO
Landkreise
unter | 1.000 Beschäftigte | 1.950,00 EURO |
ab | 1.000 Beschäftigte | 2.950,00 EURO |
Sparkassen
unter | 400 Beschäftigte | 3.700,00 EURO |
über | 400 Beschäftigte | 4.200,00 EURO |
Krankenhäuser
2.500,00 EURO
Unternehmen (mit Ausnahme der Krankenhäuser)
bis zu | 100 Beschäftigte | 1.300,00 EURO |
über | 100 Beschäftigte | 2.000,00 EURO |
(3) Die Beschäftigtenumlage beträgt:
ab 1. Januar 2017 7,40 EURO,
je Beschäftigten.
(4) Bei am 1. Januar bestehender Mitgliedschaft werden Grundbetrag und Beschäftigtenumlage entsprechend der am 31.05. des Vorjahres bzw. der am Tage eines danach erfolgten Beitritts festgestellten Beschäftigtenzahl berechnet.
(5) Bei Aufnahme eines Mitgliedes im laufenden Jahr werden Grundbetrag und Beschäftigtenumlage entsprechend der am Tag der Aufnahme vorhandenen Beschäftigtenzahl berechnet.
(6) Veränderungen der Beschäftigtenzahl, die nach den Stichtagen der Absätze 4 und 5 eintreten, bleiben unberücksichtigt.
(7) Beschäftigter ist, wer nach Maßgabe der jährlichen Personalerhebung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als Beschäftigter gilt.
(8) Teilt ein Mitglied dem KAV trotz einmaliger Erinnerung die Beschäftigtenzahl nicht mit, kann der Verbandsgeschäftsführer nach billigem Ermessen eine Beschäftigtenzahl feststellen.
§ 5 Sonderregelungen
(1) Bei Aufnahme eines Mitgliedes bzw. eines Gastmitgliedes nach dem 1. Januar eines Jahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe fällig. Das neu aufgenommene Mitglied bzw. Gastmitglied hat daraus Anspruch auf die Zurverfügungstellung aller Materialien, die die Mitglieder seit Beginn dieses Jahres erhalten haben.
(2) Ist ein neu aufzunehmendes Mitglied Rechtsnachfolger eines Mitgliedes des KAV geworden, vermindert sich dessen Beitragsschuld für das laufende Jahr um den durch den Rechtsvorgänger entrichteten Mitgliedsbeitrag. Hiernach überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Die Beschäftigtenumlage nach § 4 Absätze 3 bis 5 einer neu aufzunehmenden Verbands- bzw. Einheitsgemeinde vermindert sich im ersten Jahr der Aufnahme im KAV für jeden Beschäftigten, der zuvor bei einer Mitgliedsgemeinde der Verbands- oder Einheitsgemeinde beschäftigt war, soweit diese Mitglied im KAV war, entsprechend.
(4) Ein Mitglied übernimmt die Beitragsschuld seiner Rechtsvorgänger.
§ 6 Umfang der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im KAV im Sinne dieser Beitragsordnung beinhaltet auch die rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Betriebe des Mitgliedes.
(2) Die Mitgliedschaft einer Verbands- bzw. Einheitsgemeinde, eines Verbandes oder eines Vereins beinhaltet im Sinne dieser Beitragsordnung nicht die Mitgliedschaft der Mitglieder dieser Verbands- bzw. Einheitsgemeinde, dieses Verbandes oder Vereins.
§ 7 Aufnahmegebühr
(1) Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 250,00 EURO erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr wird erlassen, sofern das neu aufzunehmende Mitglied durch Umwandlung, Verschmelzung oder Aufspaltung ehemaliger Mitglieder des KAV entstanden oder Rechtsnachfolger eines Mitgliedes des KAV ist.
§ 8 Beitrag für Gastmitglieder
(1) Gastmitglieder zahlen grundsätzlich den gleichen Beitrag wie ordentliche Mitglieder. Abweichend kann der Anteil der Beschäftigtenumlage abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang gesondert festgelegt werden.
(2) Die Höhe des Beitrages ist in einer „Vereinbarung zur Gastmitgliedschaft“ für jedes Gastmitglied gesondert zu regeln. Eine Veränderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 gelten nicht für Gastmitglieder.
§ 9 Beitrag für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in die Verteilung der Veröffentlichungen des KAV Sachen-Anhalt aufgenommen werden
Der Beitrag für Betriebe und Einrichtungen, die in den Verteiler von Mitteilungsblättern, Rundschreiben und weiteren Publikationen des KAV Sachsen-Anhalt aufgenommen sind, wird auf jährlich 250,00 EURO festgesetzt und zu Beginn des Jahres erhoben.
§ 10 Verzicht
(1) Der KAV kann durch Beschluss des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn dessen Erhebung unbillig erscheint.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist ermächtigt, bei begründeten Notlagen Mitglieds-beiträge von bis zu 500 EURO ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt unbefristet.
(2) Diese Beitragsordnung ist allen Mitgliedern des KAV bekannt zu geben.
(3) Die Beitragsordnung vom 1. Januar 2013 tritt mit Wirkung vom 31.12.2016 außer Kraft.
Bekanntmachung
Vorstehende, durch den Vorstand des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V. am 18.10.2016 beschlossene Beitragsordnung wird hiermit bekannt gemacht.